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   BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64   

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BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 (https://dejure.org/1969,21)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 (https://dejure.org/1969,21)
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Eisenbahnkreuzungsgesetz

Materielles und formelles Planfeststellungsrecht;

Verweisungsvorschriften;

Art. 73, 74 GG;

Kostentragung;

Art. 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 338
  • NJW 1970, 29 (Ls.)
  • DVBl 1970, 108
  • DÖV 1970, 57
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (16)

  • RG, 17.12.1932 - V Tgb 4/32

    1. Sind die Vorschriften der §§ 40 bis 54 und des § 99 des badischen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Der Staatsgerichtshof (RGZ 107 Anhang S. 1 [16]) und das Reichsgericht (RGZ 139, 136 [143 ff.]) hätten anerkannt, daß den Ländern für Reichseisenbahnanlagen Entscheidungen polizeilicher Art nicht verblieben seien.

    94 Abs. 1 Satz 2 WRV hatte zum Vorbild § 24 Abs. 3 der Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 (RGBl. S. 225), dem einzigen Gebiet des Reichs bis 1918, in dem die Eisenbahnen - von den Privatbahnen abgesehen - Reichseisenbahnen waren (vgl. Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 18. Oktober 1924, Lammers-Simons I, S. 56 [61 f.]; Entscheidung des Reichsgerichts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 13 Abs. 2 WRV vom 17. Dezember 1932, RGZ 139, 136 [143 ff.] = Lammers-Simons VI, S. 159 ff.).

    Die Rechtsprechung sowohl des Staatsgerichtshofs (Entscheidung vom 18. Oktober 1924, a.a.O.) als auch des Reichsgerichts (Entscheidung vom 17. Dezember 1932, a.a.O.) hat anerkannt, daß nach den Bestimmungen der Verfassung und des Reichsbahngesetzes dem Reich hinsichtlich der Reichseisenbahnanlagen "die volle Eisenbahnhoheit" zustehe; die Eisenbahnhoheitsrechte stünden dem Reich "in demselben Umfang und in derselben Weise" zu, "wie sie vorher den Einzelstaaten zugestanden haben" (StGH, a.a.O., S. 58, 60, 63).

    Der letzte Satz von § 37 Abs. 2 des Reichsbahngesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 13. März 1930 enthalte insofern nur eine Klarstellung, aber keine Änderung des früheren Rechtszustandes (RGZ 139, 136 [143 ff.]).

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Es ist grundsätzlich zulässig, daß ein Gesetz die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 22, 330 [346]; vgl. auch BVerfGE 21, 312 [325, 327]).

    b) Eine Verweisung muß hinreichend bestimmt sein; der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit wegen muß sie den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im einzelnen maßgebend sein sollen (BVerfGE 5, 25 [31]; 22, 330 [346]).

    Die Vorschriften über die Planfeststellung, auf die § 9 Abs. 1 verweist, kann der Bürger den Verkündungsblättern des Bundes und denen seines Landes entnehmen (vgl. BVerfGE 22, 330 [347]).

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Es ist grundsätzlich zulässig, daß ein Gesetz die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 22, 330 [346]; vgl. auch BVerfGE 21, 312 [325, 327]).

    b) Eine Verweisung muß hinreichend bestimmt sein; der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit wegen muß sie den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im einzelnen maßgebend sein sollen (BVerfGE 5, 25 [31]; 22, 330 [346]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62

    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Es ist grundsätzlich zulässig, daß ein Gesetz die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 22, 330 [346]; vgl. auch BVerfGE 21, 312 [325, 327]).

    Bestimmt der Bundesminister für Verkehr, daß der Plan nach dem Straßenbaurecht des Landes festzustellen ist und stellt er ihn nach diesem Recht fest, so führt er also Bundes-, nicht Landesrecht aus (vgl. BVerfGE 21, 312 [325, 327] sowie für die Unzulässigkeit der Ausführung von Landesrecht durch Bundesbehörden BVerfGE 12, 205 [221]; 21, 312 [325 f.]).

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Hat der Bundesgesetzgeber das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung bejaht, so ist das Bundesverfassungsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob der Bundesgesetzgeber die in Art. 72 Abs. 2 GG verwendeten Begriffe im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten hat (vgl. BVerfGE 4, 115 [127 f.]; 13, 230 [233 f.]).

    Es läßt sich nicht feststellen, daß der Bundesgesetzgeber damit seinen Ermessensbereich nach Art. 72 Abs. 2 GG überschritten hat (vgl. BVerfGE 13, 230 [234]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Bestimmt der Bundesminister für Verkehr, daß der Plan nach dem Straßenbaurecht des Landes festzustellen ist und stellt er ihn nach diesem Recht fest, so führt er also Bundes-, nicht Landesrecht aus (vgl. BVerfGE 21, 312 [325, 327] sowie für die Unzulässigkeit der Ausführung von Landesrecht durch Bundesbehörden BVerfGE 12, 205 [221]; 21, 312 [325 f.]).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Diese allgemeine Lastenverteilungsregel ist geltendes Verfassungsrecht (BVerfGE 9, 305 [328 f]; 14, 221 [233 f.]; vgl. auch Gutachten über die Finanzreform in der Bundesrepublik Deutschland - sogenanntes Troeger-Gutachten -, 1966, Nr. 200; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Grundgesetzes - Finanzreformgesetz -, BTDrucks. V/2861, Nrn. 60 und 113).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Diese allgemeine Lastenverteilungsregel ist geltendes Verfassungsrecht (BVerfGE 9, 305 [328 f]; 14, 221 [233 f.]; vgl. auch Gutachten über die Finanzreform in der Bundesrepublik Deutschland - sogenanntes Troeger-Gutachten -, 1966, Nr. 200; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Grundgesetzes - Finanzreformgesetz -, BTDrucks. V/2861, Nrn. 60 und 113).
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Die Befugnis zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften ermöglicht dem Bund eine nachhaltige und intensive Einwirkung auf die Verwaltung der Länder bei der Ausführung von Bundesgesetzen (vgl. BVerfGE 11, 6 [18]).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
    Hat der Bundesgesetzgeber das Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung bejaht, so ist das Bundesverfassungsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob der Bundesgesetzgeber die in Art. 72 Abs. 2 GG verwendeten Begriffe im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten hat (vgl. BVerfGE 4, 115 [127 f.]; 13, 230 [233 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvL 15/64

    VwGO-Ausführungsgesetz I

  • BVerfG, 23.03.1965 - 2 BvN 1/62

    Verordnung als Landesrecht

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58

    Ermächtigungsadressaten

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 24/63

    Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 S. 1 AGVwGO Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.07.1956 - I C 223.54

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Die Entscheidungszuständigkeit der Bundesregierung als Ganzes sichert auch stärker die Belange der Länder, die durch die Verwendung der Streitkräfte in ihrem Kompetenzbereich ohne vorherige Anforderung durch die gefährdeten Länder nachhaltig berührt werden (vgl. BVerfGE 26, 338 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Diese Aufgabe, bei der es um die politische Führung, die verantwortliche Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik geht und die sich die Bundesregierung mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen teilt (zur Staatsleitung als Regierungsaufgabe vgl. schon BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ), wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung (zur Staatsleitung durch Gesetz vgl. BVerfGE 70, 324 ) und der richtungweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen.
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegt ihr die Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68   

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https://dejure.org/1969,288
BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68 (https://dejure.org/1969,288)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1969 - VIII ZR 20/68 (https://dejure.org/1969,288)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1969 - VIII ZR 20/68 (https://dejure.org/1969,288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gebrauchtwagen - Pauschallieferung - AGB - Gebrauchtes Kfz - Schadensersatzpauschale - Pauschale - Unzulässige Rechtsausübung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB §§ 138, 242, 249
    Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kfz und Anhängern; Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzpauschale für den Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 29
  • MDR 1970, 227
  • VersR 1959, 1142
  • DB 1969, 2173
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 14.12.1966 - 5 AZR 168/66

    Zessionar einer Lohnforderung - Lohnabtretung - Grundgeschäft - Allgemeine

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    Dagegen erblicken andere in einer solchen Bestimmung die Vereinbarung über Voraussetzung und Höhe des bei einer Vertragsverletzung zu leistenden Schadensersatzes (von Brunn NJW 1967, 712; Schmidt-Salzer NJW 1969, 289, 295; derselbe Betrieb 1969, 1091, 1094)" Ebenso sieht das Bundesarbeitsgericht (NJW 1967, 751 = WM 1967, 305) die Abrede einer pauschalierten Schadensersatzforderung in einer Kaufvertragsbedingung, nach der der Verkäufer bei schuldhaften Vertragsverstößen des Käufers zum Rücktritt berechtigt ist und statt des Rücktritts Schadensersatz wegen Nichterfüllung mindestens in Höhe von 25 # des Kaufpreises.

    Desweiteren begegnet gerade bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, die einem raschen Verschleiß unterliegen, die Feststellung, ob der später anderweit verkaufte Kraftwagen etwa unter Ausnutzung der Marktlage einen höheren Kaufpreis hätte erbringen können, besonderen Schwierigkeiten0 Die Pauschalierung kommt, worauf schon das Bundesarbeitsgericht (NJW 1967, 751) hinge wiesen hat, dem Vertragsstrafenversprechen, aber auch der abstrakten Schadensberochnung nahe" Der Umstand allein, daß die Abrede der Pauschalierung dem vertragsuntreuen Käufer nachteilig sein kann, macht sie nicht unzulässig« Nenn die Rechtsprechung in elastischer Weise je nach den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Wirtschaftszweige einemehr oder weniger starke Abweichung der Verkaufsbedingungen zuläßt, so hat das seinen guten Grund (Kaiser NJW 1956, 504; für die Wirksamkeit von Pauschalierungsbestimmungen auch Esser, Schuldrecht; Allg Teil 3- Aufl, § 42 II c)c.

  • BGH, 21.03.1966 - VIII ZR 44/64

    Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel in einem Bestätigungsschreiben -

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    - VIII ZR 85/57 - 1M KGB § 346 (G Nr, 8 ) = MDR 1958, 509 und vom 21. März 1966 - VIII ZR 44/64 - IM HGB § 346 (E a Nr. 10) = BGHWarn.

    1966 Nr, 71 = WM 1966, 473; OLG Celle NJV7 1963, 351 und Betrieb 19659 1007)" In seinem Urteil vom 210 März 1966 hat der Senat den Ausschluß der Gewährleistung im Handel mit Gebrauchtfahrzeugen als geradezu ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft bezeichnet.

  • BGH, 22.02.1967 - VIII ZR 215/64

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Maklers auf Zahlung einer Provision -

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    aa) Pormularmäßig festgelegte Abweichungen von dispositiven gesetzlichen Regeln dürfen nicht gegen das gesetzliche Leitbild des Vertrages verstoßen (vgl, Urteil BGH vom 22o Februar 1967 -VIII ZR 215/64- IM BGB § 652 Nr. 23 = BGHWam. 1967 Uro 48).
  • BGH, 03.05.1960 - VIII ZR 88/59
    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    a) Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, daß die Klägerin keinen Schaden erlitten hätte, wenn sie das Kraftfahrzeug an einen anderen Käufer zu dem mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreis veräußert hätte0 Es ist bereits erwähnt worden, daß die Pauschalierungsabrede einer abstrakten Schadensberechnung nahe kommto Bei abstrakter Schadensberechnung hat der erkennende Senat angenommen, im Warenhandel bestehe eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß dann, wenn ein Käufer die Kaufsache nicht abgenommen hat und der Verkäufer sie anderweit veräußert, dem Verkäufer deshalb Gewinn entgeht, weil er bei Erfüllung de3 ersten Kaufvertrages auch den zweiten Kaufvertrag durch Lieferung anderweit beschaffter Ware abgewickelt und dabei Gewinn erzielt hätte (Urteil vom 3 Mai I960 - VIII ZR 88/59 - EM BGB § 252 Nr. 5 = JZ 1961, 27 mit Aufsatz von Steindorff JZ 1961 s 12 ff; vglc auch BAG NJW 1967? 751) = Zu den marktgängigen Waren sind auch gebrauchte Kraftfahrzeuge jedenfalls dann zu rechnen5 wenn es sich wie hier um die gewerbsmäßige Veräußerung eines Kraftfahrzeugs handelt, dessen Typ im Serienbau in großer Zahl hergestellt wird und keine nur für einen beschränkten Abnehmerkreis bestimmten besonderen Eigenschaften ausweisto In diesem Fall besteht die Vermutung, daß der Verkäufer, wenn der Käufer den Wagen abgenommen hätte, sich im Rahmen des Gebrauchtwagenhandols einen anderen Wagen der vom zweiten Käufer gewünschten Art beschafft hätte und auch den zweiten Kaufvertrag hätte schließen und erfüllen können., Wenn, wie die Beklagte selbst vorträgt, die Preise für gebrauchte LKW in der Zeit zwischen dem Abschluß des Kaufvertrages vom 2" Dezember 1965 und dem ander weiten Verkauf am 16" April 1966 nicht gefallen sein sollten , wäre zu vermuten, daß die Klägerin aus dem Verkauf vom 16. April 1966 etwa denselben Gewinn gezogen hätte, wie sie ihn erzielt hätte, wenn der Beklagte den verkauften Wagen am 6c Dezember 1965 abgenommen hätte.
  • BGH, 22.06.1966 - VIII ZR 159/65

    Auslegung einer Alleinaufgtragsklausel in einem Maklervertrag

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    Die Bedeutung der unterschiedlichen Einordnung liegt insbesondere darin., daß die Vertragsstrafe - abgesehen vom kaufmännischen Verkehr - nach § 343 BGB herabgesetzt werden kann? während die Abrede über die Sclmdenspauschale nur der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gerichte im Rahmen der §§ 133P 242 BGB unterliegt" Der erkennende Senat hat in zwei Entscheidungen aus dem Maklerrecht BGHZ 49 84 und Urteil vom 22o Juni 1966 - VIII ZR 159/65 - DM BGB § 652 Nr" 10 = BGHWarn" 1966 Nr" 136) die Würdigung darauf abgestellt3 welcher Art der Anspruch ist, aus dem das Zahlungsbegehren hergeleitet wird" Eine Vertragsstrafe ist danach anzunehmen, wenn die Zahlung des versprochenen Betrages in erster Linie die Erfüllung des Hauptvertrages sichern und auf den Vertragsgegner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll5 alle vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuhalten (BGHZ 49p 84p 89)o Eine Schadenspauschalabrede liegt dagegen vor? wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Vertragsanspruches dienen soll" Daran ist trotz des Einwandes von Belke (aaO) festzuhaltcn" Im vorliegenden Pall ergibt schon die Passung der Vertragsbestimmung p 20 °ß> des Verkaufspreises könne der Verkäufer als entgangenen Gewinn fordern, daß eine pauschalierte Schadensersatzforderung gemeint ist".
  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    Dasselbe gilt für den erweiterten Eigentumsvorbehalt (vglo BGHZ 42, 53, 58)o Daß der Käufer für Fahrten außerhalb der Bundesrepublik und Westberlins eine schriftliche Zustimmung des Verkäufers einholen muß, ist sachgemäß Dieses Verlangen erklärt sich aus der Gefahr der Beschlagnahme des noch dem Verkäufer gehörenden Wagens bei Zoll- und Grenzvergehen" Die Verpflichtung des Käufers zur Kaskoversicherung des noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Wagens schließlich ist wirtschaftlich sinnvoll.
  • BGH, 06.11.1967 - VIII ZR 81/65

    Makierprovision als Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    Die Bedeutung der unterschiedlichen Einordnung liegt insbesondere darin., daß die Vertragsstrafe - abgesehen vom kaufmännischen Verkehr - nach § 343 BGB herabgesetzt werden kann? während die Abrede über die Sclmdenspauschale nur der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gerichte im Rahmen der §§ 133P 242 BGB unterliegt" Der erkennende Senat hat in zwei Entscheidungen aus dem Maklerrecht BGHZ 49 84 und Urteil vom 22o Juni 1966 - VIII ZR 159/65 - DM BGB § 652 Nr" 10 = BGHWarn" 1966 Nr" 136) die Würdigung darauf abgestellt3 welcher Art der Anspruch ist, aus dem das Zahlungsbegehren hergeleitet wird" Eine Vertragsstrafe ist danach anzunehmen, wenn die Zahlung des versprochenen Betrages in erster Linie die Erfüllung des Hauptvertrages sichern und auf den Vertragsgegner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll5 alle vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuhalten (BGHZ 49p 84p 89)o Eine Schadenspauschalabrede liegt dagegen vor? wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Vertragsanspruches dienen soll" Daran ist trotz des Einwandes von Belke (aaO) festzuhaltcn" Im vorliegenden Pall ergibt schon die Passung der Vertragsbestimmung p 20 °ß> des Verkaufspreises könne der Verkäufer als entgangenen Gewinn fordern, daß eine pauschalierte Schadensersatzforderung gemeint ist".
  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    Schadens zugesprochen werden" Die genannte Vertragsbestimmung sieht ausdrücklich vor, daß der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit;, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 $> des Verkaufspreises als entgangenen Gewinn fordern kann« Dabei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, welchen rechtlichen Charakter das Versprechen einer Schadenspauschale hat" II, Das Berufungsgericht hält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder in ihrer Gesamtheit noch in den hier einschlägigen Teilbestimmungen für nichtig" 1Zu Unrecht macht die Revision geltend, der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei nichtig, weil die Geschäftsbedingungen der Klägerin, die im wesentlichen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fü r d en Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern entsprechen, wegen unbilliger Benachteiligung des Käufers nichtig seien" a) Grundsätzlich darf dann, wenn bereits im Wege der Auslegung übermäßig einengende Bestimmungen allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 242 BGB auf das zulässige Maß zurückgeführt werden können, nicht schon aus der Vereinbarung solcher Bestimmungen die Sittenwidrigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden" Ebenso rechtfertigt nicht schon grundsätzlich die Nichtigkeit einer einzelnen zum Vertragsinhalt gewordenen Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen die Annahme, daß der ganze Vertrag nichtig ist" Das hat der erkennende Senat im Urteil BGHZ 51, 55, 56 f ausgeführt" Y/enn allerdings eine Vielzahl der in allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegtcn Vertragsbestimmungen eine unangemessene Einschränkung der Rechte des Vertragsteiles enthält, der sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen hat, und wenn so die Vertragsbedingungen gerade in ihrer Gesamtheit eine gegen die guten Sitten verstoßende Beschränkung des Vertragsgegners in der Rechtsstellung herbeiführen;.
  • BGH, 09.05.1966 - VIII ZR 8/64

    Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) in einen Vertrag - Anspruch

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    1966 Nr. 112 = WM 1966, 734)o.
  • BGH, 10.01.1956 - VI ZR 216/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68
    Die Revision will eine untragbare Schlechterstellung des Käufers auch in der unterschiedlichen Bemessung der Rechte bei Überschreitung der Lieferfrist einerseits und der Abnahmefrist andererseits sehen Nach Nr IV 1 kann der Käufer nach Überschreitung des Liefertermins um 6 Wochen dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der Androhung setzen, daß er nach fruchtlosem Ablauf auf Erfüllung klagen oder vom Vertrage zurücktreton werde Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzuges soll nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung bestehen Wenn dagegen der Käufer mit der Übernahme des V/agens länger als 8 Tage im Rückstand bleibt, so ist nach Nr IV 2 der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten Daß diese Regelung schlechthin dem Gerechtigkeitsgebot widerspreche, läßt sich nicht sagen Die Klausel über die Lieferfrist gehört zu jenen, mit denen ein Verkäufer seine Haftung für recht zeitige Lieferung beschränkt Sie haben ihren wirtschaftlichen Hintergrund darin, daß der Verkäufer sich gegen die Gefahren schützen will? die entstehenwenn sein Lieferant ihn nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, Solche Abreden sind grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl BGHZ 24? 54)o Ob dem Verkäufer;; wenn er sich grobfahrlässig oder vorsätzlich außer Stand setzt, den Liefertermin einzuhalten? nach Treu und Glauben verwehrt ist? sich auf die Sechswochenfrist zu berufen? ist eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage Dem Käufer dagegen, dessen Übernahmeverpflichtung im allgemeinen nicht von der Vertragserfüllung Dritter abhängt, ist eine kürzere Prist zumutbar" Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob im Sinzelfall etwa dem Verkäufer die in der Bestimmung der Nr IV 2 vorgesehenen Rechte nach Treu und Glauben nicht zustehen? wenn der Käufer ohne sein Verschulden an der Übernahme des Kraftfahrzeugs gehindert ist" Nach Nr" V der Geschäftsbedingungen wird ein Fahrzeug unter Ausschluß Jeder Gewährlei stxmg verkauft; Ansprüche auf Wandelung? Minderung oder Schadensersatz sollen? soweit es gesetzlich zulässig ist? ausgeschlossen sein" Der Ausschluß der Gewährleistung findet seinen Sinn darin? daß der Zustand von gebrauchten Kraftfahrzeugen sehr stark von der Art der Benutzung, der Fahrweise und der Pflege ab hängt o Schon nach sehr kurzer Zeit ist es häufig nicht mehr feststellbar, ob ein Fehler bei Kaufabschluß schon vorhanden war (von Brunn NJW 1956, 506)" Hinzu kommt, daß der Verkäufer, wie schon erwähnt, wesentlich auf die Angaben seines Lieferanten angewiesen ist und Mängel nicht immer erkennen kann" In Rechtsprechung und Schrifttum wird denn auch, soweit ersichtlich, der Ausschluß der Gewährl ei stung allgemein für wirksam gehalten (von Brunn aaO; von Lüpke BB 1957? 169; Kulich Betrieb 1967? 456; Urteile des erkennenden Senats vom 11" Februar 1958 12 -.
  • BGH, 11.02.1958 - VIII ZR 85/57

    Rechtsmittel

  • OLG Celle, 07.12.1962 - 11 U 134/62

    Vertragsstrafe in AGB

  • EuGH - 8/64 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Cohen / Kommission der EWG

  • BGH, 29.06.1994 - VIII ZR 317/93

    Umfang des Schadens eines Gebrauchtwagenhändlers bei Nichtabnahme eines

    Soweit sich aus dem u.a. in NJW 1970, 29, 32 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1969 etwas anderes ergebe, könne dem nicht gefolgt werden.

    Diese Grundsätze hat der Senat im Urteil vom 8. Oktober 1969 (VIII ZR 20/68 = WM 1969, 1391, 1394 unter II 2 b bb = NJW 1970, 29, 32) auch zugunsten eines gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenhändlers angewendet.

    Jedenfalls sind überzeugende Gründe, die zum Abgehen von den im Senatsurteil vom 8. Oktober 1969 aaO aufgestellten Grundsätzen nötigen könnten, weder vom Berufungsgericht dargetan noch sonst ersichtlich.

    Dabei wird den Bedenken nachzugehen sein, die der Beklagte in der Revisionserwiderung gegen eine 15-prozentige Schadenspauschale im Gebrauchtwagenhandel erhoben hat (vgl. zu dieser Frage z.B. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 aaO unter II 2 b bb a.E. sowie Eggert BB 1980, 1826, 1829; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl. Rdnrn. 1453 - 1457; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdnr. G 65 und § 11 Nr. 5 Rdnr. 24; Graf v. Westphalen in: Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, GroßKomm. z. AGB-Gesetz, 2. Aufl., Bd. III 42.2 Rdnr. 8; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl. Anh. §§ 9 - 11 Rdnr. 436 und § 11 Nr. 5 Rdnr. 29).

    Sollten die Feststellungen aufgrund der erneuten mündlichen Verhandlung ergeben, daß die Klägerin den Kaufwunsch des Zweitkunden nicht mit einem anderen Wagen aus ihrem Gebrauchtwagenbestand hätte erfüllen können, so wäre - bei entsprechend ergänztem Parteivortrag - auch auf die ebenfalls aus § 252 Satz 2 BGB abzuleitende weitere Vermutung einzugehen, daß die Klägerin angesichts des üblichen Kontakts unter den Gebrauchtwagenhändlern unschwer zur Beschaffung des gewünschten Fahrzeuges imstande gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1969 aaO; Baumgärtel/Strieder aaO bei Fn. 51).

  • OLG Frankfurt, 20.04.2017 - 3 U 228/16

    Mindererlös aus Deckungsverkauf einer hochwertigen Geige (Unikat)

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 08. Oktober 1969 - VIII ZR 20/68 -, NJW 1970, 29, zur Zulässigkeit von Pauschalierungsabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zumal die von der Klägerin zitierte Entscheidung im Lichte von § 309 Nr. 5 BGB ohnehin weitgehend überholt ist.
  • BGH, 11.06.1979 - VIII ZR 224/78

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch

    Der Bundesgerichtshof und insbesondere der erkennende Senat haben bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) die hier streitige Klausel und den in ihr enthaltenen vollständigen Gewährleistungsausschluß im Gebrauchtwagenhandel - und zwar auch gegenüber Nichtkaufleuten - als rechtswirksam angesehen (Senatsurteilevom 11. Februar 1958 - VIII ZR 85/57 = LM HGB § 346 [c] Nr. 8 = BB 1958, 283;vom 21. März 1966 - VIII ZR 44/64 = WM 1966, 473 = NJW 1966, 1070;vom 8. Oktober 1969 - VIII ZR 20/68 = WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29;vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693;vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75 = WM 1977, 584 = NJW 1977, 1055 [BGH 16.03.1977 - VIII ZR 283/75];vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76 = WM 1977, 1048 = NJW 1977, 1914 sowievom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 110/76 = WM 1977, 1351 = NJW 1978, 261).

    Maßgebend für diese Rechtsprechung war einmal die Erwägung, daß es schon nach sehr kurzer Zeit häufig nicht mehr feststellbar ist, ob ein Fehler bereits bei Kaufabschluß vorhanden war oder - wenn auch bedingt durch eine schon bestehende Abnutzung - erst nach dem für die Gewährleistung maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs entstanden ist(Senatsurteil vom 8. Oktober 1969 - VIII ZR 20/68 = WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16

    Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden

    Eine Schadenspauschalabrede liegt dagegen vor, wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Vertragsanspruches dienen soll (vgl. zu alldem BGH, NJW 1970, 29; 1968, 149; Werner/Pastor, Rn. 2555).

    Die Regeln über die Vertragsstrafe finden auf die Schadensersatzpauschale keine Anwendung (vgl. BGH, NJW 1970, 29; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, § 348, Rn. 45; MünchKomm-BGB/ Gottwald , 7. Auflage, Vorbemerkung zu §§ 336 ff., Rn. 34; a. A.: Knütel/Rieger NZBau 2010, 285).

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76

    Zu altes Auto - Verhältnis zwischen § 119 BGB und § 459 BGB <Fassung bis

    Die umfassende Freizeichnung im Gebrauchtwagenhandel findet ihren Sinn darin, daß der Zustand von gebrauchten Kraftfahrzeugen stark von der bisherigen Benutzung, Fahrweise und Pflege abhängt, so daß der Verkäufer Mängel oft nur schwer erkennen kann, zumal er, wenn er Händler ist, insoweit wesentlich auf die Angaben seines Lieferanten angewiesen ist (vgl. BGH NJW 1966, 1070; 1970, 29, 31; 1978, 261 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Sie darf nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Vertragsbrüchigen Partners führen (Senatsurteile vom 8. Oktober 1969 - VIII ZR 20/68 = WM 1969, 1391, 1393 = NJW 1970, 29, 32 und vom 14. Januar 1976 - VIII ZR 203/73 a.a.O.).

    Der Umstand, daß die Klägerin Tatsachen vortragen und beweisen muß, die die Feststellung erlauben, daß die Schadenspauschale an einer durchschnittlichen Einbuße orientiert ist, bedeutet allerdings nicht, wie sie offenbar befürchtet, daß sie ihre Kalkulation offenlegen muß, was durch die Vereinbarung einer Schadenspauschale an sich gerade vermieden werden soll (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1969 - VIII ZR 20/68 a.a.O.).

  • BGH, 02.12.1994 - V ZR 193/93

    Verzugsschaden des Käufers einer Eigentumswohnung bei Verzug des Verkäufers mit

    Dem Verkäufer, der seinen Schaden abstrakt berechnen darf, kann der Käufer nicht entgegenhalten, er erleide keinen Verlust, weil er das nicht vollzogene Geschäft mit einem Dritten abgewickelt habe; die Rechtsprechung geht davon aus, daß er bei Erfüllung seinen Absatz durch ein weiteres Geschäft am Markt gesteigert hätte (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1969, VIII ZR 20/68, NJW 1970, 29, 32 f; v. 2. März 1988, VIII ZR 380/86, NJW 1988, 22, 34).
  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 92/81

    Wirksamkeit der Mahnung durch einen Vertreter

    Dagegen liegt eine Schadenspauschalabrede vor, wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dienen soll (BGHZ 49, 84, 89; 63, 256, 259 [BGH 27.11.1974 - VIII ZR 9/73]; BGH NJW 1970, 29, 32; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 4. Aufl. § 11 Nr. 5 Rdn, 7).
  • LG Oldenburg, 01.02.2012 - 6 O 2527/11

    Formularkaufverträge aus dem Internet für den Gebrauchtwagenkauf

    Zwar entspricht es aus der Sicht eines privaten Gebrauchtwagenverkäufers geradezu einem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft, wegen eines Sachmangels den Mangelbeseitigungsanspruch (vom Gesetzgeber Nacherfüllungsanspruch genannt) und damit den Anspruch auf Rückabwicklung bzw. auf Erstattung von Reparaturkosten auszuschließen (vgl. BGH NJW 1966, 1070 und NJW 1970, 29 zur Rechtslage bis 2001).
  • BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 9/73

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; Anforderungen an die

    Er ist ferner, wenn er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, jedenfalls hinsichtlich eines Betrages bis zur Höhe der verwirkten Vertragsstrafe des Schadensnachweises enthoben (§ 340 Abs. 2 Satz 1 BGB) und kann sich schließlich durch eine auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen zulässige Pauschalierungsabrede (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Oktober 1969 - VIII ZR 20/68 = WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29) die Geltendmachung des die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens weitgehend erleichtern.
  • BGH, 16.06.1982 - VIII ZR 89/81

    Formularmäßige Pauschalierung des Schadens

  • BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 283/75

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75

    Zahlung einer Vertragsstrafe - Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedinungen -

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 244/73

    Verkauf eines gebrauchten PKWs - Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger

  • BGH, 06.10.1982 - VIII ZR 201/81

    Unwirksamkeit einer Vielzahl einzelner Bestimmungen in einem Formularvertrag -

  • OLG Köln, 27.05.1993 - 12 U 141/92

    Autokauf; Bestellformular; Abrede; Gebrauchtwagenkauf; AGBG; PVV;

  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 43/76

    Mitteilungspflicht von Unfallschäden; Haftung des als Abschlußvertreter

  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 13/91

    Abgrenzung zwischen Fälligkeitszinsen, Schadenspauschalierung und

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung

  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 140/71

    Wirksamkeit des § 18 Abs. 1 GOI 1956?

  • AG Berlin-Schöneberg, 17.04.1974 - 7 C 75/74

    Möglichkeit der Vereinbarung eines Vertragsstrafeversprechens bei Ladendiebstahl

  • BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 33/74

    Bedeutung der Klausel "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder

  • BGH, 01.04.1976 - VII ZR 122/74

    Vertragsstrafe: Vereinbarung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • OLG München, 06.04.2005 - 7 U 1573/05

    Anforderungen an die Vereinbarung einer Schadenspauschalierung

  • OLG Köln, 16.03.1994 - 26 U 30/93

    Anwendung des VerbrKrG bei nur geringem Aufschlag auf den Barzahlungspreis -

  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70

    Finanzierter Abzahlungskauf; Rückabwicklung

  • BGH, 14.01.1976 - VIII ZR 203/73

    Pauschalierter Schadenersatzanspruch - AGB - Pauschale - Unangemessener Vorteil -

  • BGH, 03.03.1971 - VIII ZR 55/70

    Vertrag über das Aufstellen von Automaten in einer Gaststätte - Anforderungen an

  • BGH, 12.01.1977 - VIII ZR 252/75

    Klage auf Zahlung von Mietzins für einen Baukran - Aufrechnung mit

  • OLG Köln, 29.10.1993 - 3 U 248/92

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei verweigerter Abnahme eines gekauften

  • KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88

    Unwirksamkeit der sofortigen Kündigung eines Ausbildungsvertrages;

  • OLG Karlsruhe, 30.12.1985 - 9 U 80/84

    Vertragsübernahme ; Zustimmung; Rechtsmißbrauch; Schadensersatzanspruch;

  • LAG Berlin, 19.05.1980 - 9 Sa 19/80

    Rechtmäßigkeit von Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen; Sicherung

  • LAG Hessen, 13.06.1980 - 10 Sa 1030/79

    Streit über eine vertraglich vereinbarte vorzeitige Kündigungsmöglichkeit mit

  • BGH, 18.11.1969 - VI ZR 298/67

    Klage auf Schadensersatz infolge von Nichtabnahme gelieferter Blumenzwiebeln -

  • LG Augsburg, 17.05.1997 - 4 S 635/76

    Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses durch Formularbedingungen beim

  • BGH, 01.03.1973 - VII ZR 188/71

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Architektenvertrages - Anforderungen

  • BayObLG, 12.02.1981 - 2 BReg. Z 85/80

    Antrag auf Eintragung von Hypotheken ins Grundbuch; Verstoß gegen den im

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